Die Brachfläche

Wo soll sie denn nun hin, die neue Grundschule?
Im Süden von Wettbergen, gibt es eine seit über 40 Jahren brach liegende als Gewerbegebiet ausgeschriebene Baufläche.
Vormals stand hier bis in die 70iger die Brotfabrik Henze. Gerüchten zufolge soll dort davor noch eine Munitionsfabrik gestanden haben.

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Die alte Grundschule

Das Brachgelände

Vorab die rechtlichen Grundlagen der unten stehenden Stellungnahme.
Lesen auf eigener Gefahr von langer Weile 😅

>>> klick mich : Rechtlichen Grundlagen… <<<

Jedes Bauvorhaben in Deutschland unterliegt dem Baugesetzgebuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Für uns vorrangig von Interesse sind folgende Paragraphen:

BauGB – § 31 Ausnahmen und Befreiungen
Baugesetzbuch *) (BauGB)
§ 31 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur
Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke
und des Bedarfs an
einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
BauGB – § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
Baugesetzbuch *) (BauGB) § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
BauGB – § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte
Baugesetzbuch *) (BauGB)
§ 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1. Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2. Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende

von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.
BauNVO – § 8 Gewerbegebiete – Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
§ 8 Gewerbegebiete

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind

1. Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,

2. Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,

3. Tankstellen,
4. Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3. Vergnügungsstätten.
BauGB – § 9a Verordnungsermächtigung
Baugesetzbuch *) (BauGB) § 9a Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über

a) die Art der baulichen Nutzung,
b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;

2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 über verschiedenartige Baugebiete oder
verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des
Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.

(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.
Bebauungsplan Nr. 1153 für das Brachgelände als Gewerbegebiet (GE)

📣 Stellungnahme

zur geplanten Nutzung des Schulgrundstücks für eine Flüchtlingsunterkunft gemäß § 246 Abs. 10 BauGB

Die Bürgerinitiative Wettbergen sowie alle Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der erfolgreichen Petition fordern nachdrücklich, dass das städtische Grundstück am Rand des Gewerbegebiets für den Bau einer neuen Grundschule vorgesehen und genutzt wird. Dieses Anliegen ist nicht nur durch über 900 Unterschriften untermauert, sondern auch durch die akuten Herausforderungen im Bildungsbereich begründet:

  • Die bestehende Grundschule ist baulich marode, asbestbelastet, überbelegt
  • Seit über einem Jahrzehnt wird mit Provisorien (Containern) gearbeitet
  • Die Bevölkerung wächst – der dauerhafte Bedarf ist unstrittig und langfristig gesichert

🏫 Warum das Gelände der ehemaligen Brotfabrik Henze besser geeignet ist als der heutige Schulstandort

Das Gelände an der Deveser Straße bietet gegenüber dem bestehenden Schulgrundstück deutliche Vorteile:

  • Es ist mit rund 16.000 m² etwa 6.000 m² größer als das Gelände der bestehenden Grundschule Wettbergen.
  • Dadurch besteht ausreichend Raum, nicht nur für moderne Schulgebäude und großzügige Pausenflächen, sondern auch für eine Straßenschleife („Kiss & Go“) oder einen Elternparkplatz direkt auf dem Grundstück.
  • Dieses Konzept würde das akute Verkehrsproblem an der heutigen Schule entschärfen, wo sich täglich zahlreiche „Elterntaxis“ in der schmalen Straße vor dem Eingang stauen und eine Gefährdung der Kinder und Verkehrsbehinderung verursachen.
  • Das neue Gelände liegt nur rund 500 Meter Luftlinie vom bisherigen Schulstandort entfernt und ist somit weiterhin fußläufig gut erreichbar – sowohl für Kinder aus dem alten Ortskern als auch aus dem Neubaugebiet.
  • Gleichzeitig besteht vom Henze-Gelände ein direkter und kürzerer Zugang zum nahe gelegenen Sportverein TUS Wettbergen, was organisatorische Abläufe (z. B. Sportunterricht oder AGs) vereinfacht und Wegzeiten reduziert.
  • Die Lage des neuen Geländes erlaubt zudem eine bessere verkehrliche Erschließung über die Deveser Straße und reduziert Konflikte mit Wohnstraßen.
  • Auch aus pädagogischer Sicht bietet das größere Grundstück mehr Raum für Freiflächen, Sportangebote und eine zukunftsfähige Schulstruktur.

Insgesamt ist das Gelände der ehemaligen Brotfabrik Henze damit funktional, verkehrlich, schulorganisatorisch und sicherheitsbezogen deutlich besser geeignet als der heutige Standort – insbesondere für einen dringend notwendigen Neubau.

🔍 Dauerhafte Nutzung durch Gesetzeslücke

Statt diesen offensichtlichen Bedarf aufzugreifen, verfolgt die Verwaltung das ideologische Ziel, das Grundstück durch die Hintertür mit einer Flüchtlingsunterkunft zu belegen – gestützt auf § 246 Abs. 10 Baugesetzbuch (BauGB). Diese Sonderregelung erlaubt bis zum 31. Dezember 2027, in Gewerbegebieten von bestehenden Bebauungsplänen abzuweichen, um Unterkünfte für Flüchtlinge zu errichten – auch dann, wenn sie dort eigentlich nicht vorgesehen sind.

Wichtig: Der Gesetzestext sieht keine Befristung der Nutzungsdauer vor.
Die Verwaltung hat keine Rückbauverpflichtung vorgesehen.
Was als Sonderregel beginnt, wird faktisch zum Dauerzustand.

⚠️ Besonders kritisch: Die Verwaltung plant, nur den östlichen Teil des Grundstücks zu bebauen – der westliche, teils kontaminierte Bereich bliebe ungenutzt und unerschlossen zurück. Eine ganzheitliche, nachhaltige Nutzung wie durch eine Grundschule wäre somit dauerhaft blockiert.


⚖️ Fehlende Ehrlichkeit zur baurechtlichen Zulässigkeit

Von Verwaltung und Teilen der Politik wird regelmäßig behauptet, eine Grundschule sei dort nicht zulässig, da das Grundstück Teil eines Gewerbegebiets sei. Diese Darstellung ist irreführend und widersprüchlich:

  • Wenn eine Flüchtlingsunterkunft als soziale Einrichtung dort zulässig ist,
    dann gilt das gleichermaßen – wenn nicht sogar mehr – für eine Grundschule
  • Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind „Anlagen für soziale Zwecke“ im Gewerbegebiet
    ausnahmsweise zulässig, sofern sie dem Gebietscharakter nicht widersprechen
  • Eine Schule ist eine tagsüber genutzte Einrichtung mit klarer öffentlicher Funktion,
    weniger störend und deutlich dauerhafter nutzbar als ein temporäres Heim

Wer die Schule als „unzulässig“ darstellt, verschweigt bewusst,
dass die Verwaltung für dieselbe Fläche ein Heim mit höherem Konfliktpotenzial plant.

Diese selektive Argumentation soll offenbar dazu dienen,
den Bedarf nach einer Schule kleinzureden und das Gelände stattdessen ideologisch umzufunktionieren.


📉 Kein akuter Bedarf – aber dauerhafte Zerstörung von Entwicklungschancen

Die Zahl neu ankommender Geflüchteter ist rückläufig, viele bestehende Unterkünfte stehen teilweise leer. Dennoch wird der einzige sinnvolle Schulstandort in einem wachsenden Stadtteil geopfert – zugunsten eines Projekts, dessen aktuelle Notwendigkeit nicht belegt ist.

Ein Stadtteil mit einer überlasteten, gesundheitsgefährdenden Grundschule
soll weiter vertröstet werden – während das dafür vorgesehene Gelände
für Jahrzehnte unbrauchbar gemacht wird.


🗣️ Bürgerwille wird ignoriert

Die Bürgerinitiative hat mit ihrer Petition das Quorum erreicht – ein klares Signal des demokratischen Willens.
Die Menschen in Wettbergen fordern:

  • Eine zukunftsfähige Bildungsinfrastruktur
  • Eine Schule, die dem realen Bedarf gerecht wird
  • Keine weitere Vertröstung durch ideologische Symbolpolitik

Die Stadtgesellschaft wünscht sich keine weitere Unterkunft auf Vorrat,
sondern eine verlässliche Perspektive für Familien und Kinder.


⚠️ Wir fordern:

  1. Kein Bau einer Unterkunft auf dem Schulgrundstück – keine Blockade durch § 246 Abs. 10 BauGB!
  2. Verbindliche Sicherung der gesamten Fläche für den Neubau einer Grundschule.
  3. Ehrliche, transparente und bedarfsorientierte Stadtplanung – statt juristischer Tricks und Zwecknutzung.

Die Menschen in Wettbergen wollen keine Mogelpackung,
keine Schönfärberei und keine juristischen Auswege –
sie wollen eine Schule für ihre Kinder.
Und sie haben jedes Recht, das einzufordern.

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