Das Bodengutachten.

Zu jedem Bauvorhaben gehört ein vollumfängliches Bodengutachten,
umso mehr, wenn die Beschaffenheit unklar ist und man bei jeder Nachfrage andere Aussagen erhält.
Von unbelastet bis hin zu Asbestkontamination ist hier alles vertreten.

Auf der Bezirksratssitzung vom 08.05.25 wurde mit allen Tricks und faulen Ausreden versucht, uns das Gutachten zu verweigern.
Unter anderem mit der Aussage, dass in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen mit der Offenlegung von Gutachten gemacht wurden.
Die Begründung war sinngemäß, dass die „normalen“ Bürger das Gutachten falsch lesen und folglich missverstehen würden.

Während der Fragestunde mit OB Belit Onay am 16.06.25 in Ricklingen trugen wir unseren Wunsch nach dem Bodengutachten erneut vor.
Herr Onay bestätigte unser Anrecht darauf, woraufhin wir uns schriftlich an die Verwaltung wandten.

Diskutiert mit uns darüber auf Facebook. >> klick mich <<

Die vorgefertigte Antwort könnt ihr hier lesen >> klick mich <<

(Vorgefertigt, da wir von einer zweiten Unabhängigen Anfrage erfahren haben, welche den 1:1 gleichen Wortlaut als Antwort bekam)

antwort anfrage bodengutachten
Wir haben uns die Antwort genauer angeschaut und den Inhalt analysiert. >> klick mich <<

Der Text enthält typische behördliche Formulierungen, Ausweichstrategien und einige inhaltliche Auffälligkeiten, die man kritisch betrachten solltest. Hier eine direkte Analyse der Ungereimtheiten, Widersprüche und Ausflüchte:

1. Unklare Zweckbindung der Untersuchungen
„Im Jahr 2023, deren Schwerpunkt auf der Erkundung des Baugrunds lag, wurden weitere Proben entnommen.“
Kritik: Es wird nicht deutlich, ob 2023 auch eine Bewertung möglicher Schadstoffe erfolgte oder ausschließlich geotechnische Parameter (Tragfähigkeit etc.) im Fokus standen. Man kann vermuten, dass Schadstoffe 2023 nicht gezielt untersucht wurden – obwohl es sinnvoll oder notwendig wäre.

2. Veraltete Erkenntnisbasis als Ausgangspunkt
„Das Untersuchungskonzept aus 2015 beruht auf Erkenntnissen aus 1992, 1993, 1994 und 2000.“
Kritik: Hier wird auf über 20 Jahre alte Daten Bezug genommen. Diese zeitliche Distanz schwächt die Aussagekraft des 2015er Konzepts. Es bleibt unklar, ob zwischen 2000 und 2015 überhaupt relevante neue Beprobungen oder Ereignisse dokumentiert wurden, z. B. neue Einträge, Bautätigkeiten, Bodenveränderungen.
Ausflucht: Man verkauft eine Zusammenfassung veralteter Untersuchungen als „aktualisierte“ Grundlage.

3. Schwammige Formulierungen zu Richtwerten
„Bewertungsgrundlage waren die Richtwerte der Bauleitplanung der LH Hannover sowie der novellierten Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV).“
Kritik: Es wird nicht angegeben, welche konkreten Grenz- oder Prüfwerte herangezogen wurden und ob diese überschritten wurden. Das lässt Interpretationsspielraum und wirkt bewusst unkonkret.
Der Hinweis auf „novelliert“ suggeriert Aktualität, ohne zu sagen, welche Fassung gemeint ist.

4. Asbest-Behauptung ohne Nachweisrahmen
„Asbest konnte in den bisherigen Untersuchungen nicht nachgewiesen werden.“
Kritik: Diese Aussage ist wertlos ohne Angabe, ob überhaupt gezielt auf Asbest untersucht wurde (z. B. in Form von faseranalytischen Luft- oder Feststoffproben), in welchen Schichten und mit welcher Nachweismethode. Möglicherweise wurde Asbest schlicht nicht untersucht, was dann ein „Nicht-Nachweis“ wäre, aber kein Ausschluss.
Ausflucht: Die Formulierung ist eine klassische „negative Aussage ohne Substanz“.

5. Vage Angaben zur zukünftigen Handhabung
„Sollten Materialien angetroffen werden, die womöglich asbesthaltig sind […]“
Kritik: Das ist ein Konjunktiv-Fluchtweg. Man verlässt sich auf zukünftige Sichtungen durch Bauarbeiter, statt im Vorfeld gezielt zu untersuchen. Das birgt Risiko für Mensch und Umwelt.
Problematisch: Es werden keine klaren Pflichten oder Fristen zur Vorabklärung genannt – man verlässt sich auf Zufall und Nachsorge.

6. Zweifelhaftes Bodenmanagement-Versprechen
„Verwertbare Materialien werden vor Ort wieder eingesetzt.“
Kritik: Ohne klare Definition, was als verwertbar gilt und welche Grenzwerte eingehalten werden müssen, lässt sich hier sehr viel dehnen. Der Begriff „verwertbar“ ist interpretationsfähig.
Risiko: Kontaminierter Boden könnte „verwertet“ werden, wenn es billig ist oder der Beprobungszeitpunkt günstig gewählt wurde.

7. Zugangserschwerung zum Gutachten
„Bitte nennen Sie uns 3 Terminoptionen…“
Kritik: Statt das Gutachten einfach elektronisch zugänglich zu machen, wird ein Hürdenlauf konstruiert. Das schreckt Bürger und Kritiker ab.
Ausflucht: Das ist ein klassischer Verzögerungsmechanismus und wirkt nicht transparent.

Fazit:
Der Text ist ein typisches Beispiel für „formal korrekt, inhaltlich entwertet“. Er enthält:
– Alibi-Transparenz (Angebot zur Akteneinsicht mit Hürden)
– Zeitliche Brüche und veraltete Datenbasis
– Konjunktive und schwammige Begriffe statt klarer Aussagen Keine konkreten Messwerte oder Grenzwertüberschreitungen
– De-facto keine belastbare Aussage zur Asbestfreiheit

Abschrecken ließen wir uns jedenfalls nicht und erhielten auf unsere Terminvorschläge folgendes:
220725 antwort terminanfrage

Sobald wir den Termin wahrgenommen, das Bodengutachten gesichert und ausgewertet haben, bekommt Ihr hier von uns ein weiteres Update.
Eure BiW.

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